Satzung des Närrinnen des Dammer Ostens e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Närrinnen des Dammer Ostens“ kurz: „NdDO“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen werden. Er führt dann den Namen „Närrinnen des Dammer Ostens“ und den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 49401 Damme.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der NdDO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Pflege carnevalistischen Brauchtums der Region zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung und Organisation von Veranstaltungen zur carnevalistischen Brauchtumspflege verwirklicht und soll zur Vorfreude auf den Dammer Carneval einstimmen sowie Lebenslust und Freude verbreiten.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem Alter von 16 Jahren werden. Ist der Antragsteller nicht volljährig, ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorzulegen. Personen unter 16 Jahren können Mitglied ohne Stimmrecht werden.
- Der Elferrat entscheidet unter Berücksichtigung der Satzung über die Aufnahme von Mitgliedern.
- Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. Für die Zahlung ist ein Bankeinzug erforderlich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres/Kalenderjahres erfolgen.
- Ein Ausschluss aus dem Verein ist auf Antrag von 1/3 der Mitglieder des Vereins möglich oder auf Antrag des Vorstandes bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes. Dem Betroffenen ist vor der endgültigen Entscheidung Gelegenheit zu geben, zu dem Antrag innerhalb der Frist von einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Ausschluss entscheidet der Elferrat mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen. Bei Widerspruch durch den Betroffenen hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung und es entscheidet die Generalversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder besitzen die gleichen Rechte.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des NdDO e.V. zu fördern, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen sowie regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge (gemäß Beschluss der Generalversammlung) zu leisten.
§ 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand (Elferrat) und die Generalversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- Dem/der Präsident:in,
- Dem/der Vizepräsident:in,
- Dem/der Geschäftsführer:in,
- Dem/der Kassenwart:in sowie
- Dem/der Schriftführer:in.
Der/die Präsident:in und der/die Vizepräsident:in sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Elferrat durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Sie sind gleichzeitig Mitglieder des Elferrates. Die Amtsdauer der Mitglieder des erweiterten Vorstandes dauert drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch den Elferrat in den Vorstand zu wählen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten/ die Präsidentin und den Vizepräsidenten/ die Vizepräsidentin gemeinsam vertreten.
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung der Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Elferrats einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Elferrats,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9 Elferrat (erweiterter Vorstand)
(1) Der Elferrat besteht aus
- maximal 22 Personen und
- dem Vorstand.
(2) Alle Mitglieder des Elferrates sind gleichberechtigt.
(3) Die Mitglieder des Elferrats sowie deren Anzahl werden von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Elferrat ist bei Anwesenheit von min. 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(4) Vorschläge für die Wiederwahlen oder Neuwahlen von Mitgliedern des Elferrats müssen schriftlich bei Vorstand im Sinne von § 26 BGB eingereicht werden, und zwar mindestens eine Woche vor der Generalversammlung, in der Wahlen sind. Ein Wahlvorschlag kann vom Vorstand, erweiterten Vorstand oder von mindestens elf Mitgliedern eingeholt werden.
(5) Dem Elferrat obliegen die Festlegung des Jahresprogrammes und die Organisation der Durchführung eben jenes Programmes.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Durchführung und Organisation von Veranstaltungen zur carnevalistischen Brauchtumspflege.
- Wahl eines Vorstandes.
- Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- die Fassung von Beschlüssen für die Vereinsarbeit, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen.
- An der Durchführung und Organisation des Jahresprogrammes können auch einfache Mitglieder teilnehmen, wenn dies vom Elferrat beschlossen wird.
§ 10 Generalversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- die Änderungen der Satzung,
- die Auflösung des Vereins,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Elferrats,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands und erweiterten Vorstands (Elferrat),
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags,
- die Wahl des Rechnungsprüfers.
- Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder bei Vorliegen des Einverständnisses des Mitglieds per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/6 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag können Wahlen geheim stattfinden. Kann kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 9/10 der abgegebenen Stimmen.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 11 Rechnungsprüfer
- Der Rechnungsprüfer wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Der Rechnungsprüfer prüft die Konten und Kassen des Vereins sowie den sachgemäßen Umgang mit dem Vereinsvermögen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Prüfung.
§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall begünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Damme, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
- Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 14 Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das Amtsgericht in Kraft.
Damme, den 02.12.2024